Satzung des Vereins Richard Bauch e.V.im Stadtverband der Gartenfreunde e.V. Gera
Inhaltsübersicht:
- § 1 Name und Sitz des Vereins
- § 2 Zweck und Ziel des Vereins
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Jedes Mitglied ist berechtigt
- § 5 Jedes Mitglied ist verpflichtet
- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Die Mitgliederversammlung
- § 9 Vereinsvorstand
- § 10 Schlichtungsverfahren
- § 11 Finanzierung des Vereins
- § 12 Geschäftsjahr
- § 13 Kassenführung
- § 14 Die Revisionskommission
- § 15 Auflösung des Vereins
- § 16 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: Richard Bauch e.V.
(2) Der Verein ist beim Kreisgericht Gera Stadt unter der Nummer 177 registriert.
Er gehört den Bund der Gartenfreunde Deutschlands an und ist Mitglied des Stadtverbandes Gera Stadt.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Vereinigungsgesetz vom 21.02.1990 die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Sie setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugënglichen öffentlichen Gr ns. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, dem körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
(2) Der Verein unterstützt und fordert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.
(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, zur Pflege und den Schutz der nat rlichen Umwelt und der Landschaft: sie setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Volksvertretung und den Organen des Landes.
(4) Der Verein unterstützt das Interesse der Mitglieder zur Haltung bzw. Zucht von Kleintieren und Bienen unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Charakter des Kleingartens erhalten bleibt. Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Fachberater und praktische Unterweisung im Gartenbau sowie durch pflege der Geselligkeit der Gemeinschaft zu fördern.
(5) Der Verein schließt mit den Mitgliedern Kleingarten-Pachtverträge in Vollmacht des Stadtverbandes ab.
(6) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäse zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme des Mitgliedes im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
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§ 4 Jedes Mitglied ist berechtigt:
sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen.
§ 5 Jedes Mitglied ist verpflichtet:
(1) diese Satzung, die Kleingartenordnung für die Pächter von Gärten des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Stadt Gera, den Pachtvertrag und die Ergänzung zur Kleingartenordnung für den Verein Richard Bauch e.V. lt. Beschluss der Mitgliederversammlung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
(2) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
(3) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung der Kleingartenparzelle ergeben, nach dem vom Vorstand des Vereins festgelegten Termin zu entrichten.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
schriftliche Austrittserklärung
Ausschluss
Tod.
(2) Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegen über anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;
im Geschäftsjahr nach dem vom Vorstand festgelegten Termin mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber des Vereins mit mehr als 14 Tagen im Rückstand ist trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle ohne Zustimmung des Vorstandes auf Dritte überträgt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.
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§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Revisionskommission/Kassenprüfer
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorstand einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
(5) zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(6) Vertreter des Stadt oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Revisionskommission, Kassenprüfer,
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.,
Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, ihre Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge,
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
Jährliche Entgegennahmen und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission sowie Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Vereinsvorstand
(1) der Vereinsvorstand besteht aus 9 Mitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassierer,
dem Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz,
dem Verantwortlichen für Arbeitseinsätze,
dem Verantwortlichen für Kleingartenrecht,Informationstechnik (IT),Internet
dem Verantwortlichen für Bauwesen,
dem Verantwortlichen für Energie ohne festen Geschäftsbereich 1 Nachfolgekandidat
(2) Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes von a) bis d) ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende des Vereins oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 5 weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.
(6) Der Vorstand erarbeitet und beschließt einen jährlichen Finanzplan für die Vorstands- und Vereinsarbeit.
(7) Aufgaben des Vorstandes:
laufende Geschäftsführung des Vereins,
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse,
Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.
§ 10 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, oder Mitgliedern und den Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Kleingartenpachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Es sind drei Nichtvorstandsmitglieder, welche mind. 3 Jahre Mitglieder des Vereins sind, hinzuzuziehen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Stadtverbandes Gera e.V. durchzuführen. Werden Streitigkeiten nicht innerhalb des Vereins beigelegt, kann die Schlichtungsstelle im Stadtverband Gera der Gartenfreunde e.V. angerufen werden. Die Schlichtungsordnung wird, soweit sie nicht abweichende Bestimmungen enthält, durch die §§ 1025 -1048 der deutschen Zivilprozessordnung ergänzt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, können die streitenden Seiten eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
§ 11 Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. Die Verwendung der Mittel regelt der Finanzplan.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäse Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 14 Die Revisionskommission/Kassenprüfer
(1) Der Verein wählt ihre Kassenprüfer in der Regel im Turnus der Vorstandswahl, spätestens jedoch nach 5 Jahren. Sie besteht aus 3 Personen und bestimmt aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist möglich.
(2) Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission vorzunehmen (Konto und Belegwesen). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder an den Stadtverband zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Gera zu verwenden. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung wurde am 3.12.1999 von der Mitgliederversammlung beschlossen und gilt mit dem Tage der Registrierung beim Kreisgericht.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2010 und nach Eintragung zum Vereinsregister wurde die Satzung in 9 Pkt. 5 im Wortlaut geändert.
Gera
Die Vorsitzende des Vorstand
Silvia Seifarth
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