Freundschaft bei KGV Richard Bauch e.V.

Kleingartenordnung in Kleingärten der Mitglieder des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Gera

Kleingärten in Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Diese zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit des Verbandes und seiner Vereine. Die Kleingärten dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Die Erhaltung und Pflege sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand und Grundsatz der kleingärtnerischen Betätigung. Bei Pächterwechsel sind die Festlegungen des Pachtvertrages zu beachten, z.B. Wertermittlung des Gartens, und die Gärten sollten in einen vertragsgemäßen Zustand gebracht werden. Diese Kleingartenordnung dient als Grundlage für die Gartenordnungen der Vereine. Die Gartenordnungen der Vereine dürfen der Kleingartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e,V. Gera nicht widersprechen.

1. Kleingärtnerische Nutzung, Gestaltung und Pflege

1.1

Der Pachtgarten unterliegt der kleingärtnerischen Nutzung von Pächtern. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.

- Ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse in kleingärtnerischer Vielfalt vorzubehalten.
- Ein Drittel der Gartenfläche kann mit Ziersträuchern und Blumen bepflanzt werden.
- Ein Drittel der Gartenfläche kann für Gartenlaube, Sitz- und Wegefläche, Rasen sowie Spielflächen genutzt werden.





Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Zier- oder Erholungsgarten ist unzulässig.

1.2

Eine überlassung des Kleingartens an Dritte durch den Kleingartenpächter ist nicht statthaft.

1.3

Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass er sich in den Gesamteindruck der Kleingartenanlage einpasst und dass Nutzungsrechte von Nachbargärten nicht beeinträchtigt werden. Es ist bei der Bewirtschaftung des Kleingartens auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen, Durch die Anpflanzung von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern sowie die Errichtung von Kompostanlagen darf es zu keiner Einschränkung des Nachbargartens kommen (siehe Anlage 1). Aste, Zweige oder Wurzeln, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen.

1.4

Die Anpflanzung von Ziergehölzen (Laubgehölze, Nadelgehölze bzw. Koniferen), die im ausgewachsenen Zustand 3,00 m Höhe überschreiten, auch wenn sie diese Höhe noch nicht erreicht haben, sowie von Wald- und Parkbäumen, ist im Kleingarten nicht erlaubt (siehe Anlage 2). Auf die Pflanzung von exotischen Gehölzen ist zu verzichten. Vorhandene Gehölze dieser Arten sind entschädigungslos zu entfernen.

Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. als Zwischenwirte für Birnengitterrost (2.8. entsprechende wacholderarten) und Feuerbrand (2.8. Weißdorn) gelten, ist nicht gestattet. Vorhandene Zwischenwirtgehölze sind sofort zu roden.

(Gehölze im Keingarten, ob Baum oder Strauch, kann man in Obstgehölze und Ziergehölze unterteilen. Während es bel den Obstgehölzen nur Laubgehölze gibt, existieren bei den Ziergehölzen Laub- und Nadelgehölze bzw. Koniferen. Konifere ist das lateinische wort für Nadelgehölz und bedeutet 'zapfenträger'. wald- und Parkbäume können Laubgehölze oder Nadelgehölze sein. Waldbäume, wie Fichte, Kiefer, Lärche, Buche, werden im Wald für forstwirtschaftliche Zwecke gepflanzt. Parkbäume, wie Platane, Linde, Blaufichte, Zierapfel, werden zu gestalterischen Zwecken in Parks gepflanzt.)

1.5

Obst- und Wildobstgehölze können die 3,00 m-Höhengrenze überschreiten. Sie sollten jedoch auf eine pflege- und ernteleichte Höhe gebracht werden.

Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind vor allem Niederstämme, die als Busch, Spindel, Säulenspindel oder Spalierbaum gezogen werden, zu pflanzen, da sie der kleingärtnerischen Nutzung angemessen sind.

Beim Pflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern sind die Grenzabstände zu den Nachbargärten verbindlich. Die Pflanzabstände innerhalb des Gartens tragen Empfehlungscharakter (siehe Anlage 1 ).

1.6

Das Anpflanzen von Walnussbäumen ist nicht gestattet. Süßkirschen (auf schwachwachsender Unterlage) sind nur für Kleingärten über 350m2 Größe zu empfehlen.

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Formhecken innerhalb der Kleingartenanlage dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die erlaubte Maximalhöhe fürAußenhecken beträgt 3,00 m.

1.7

lm Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, übermäßiges Unkraut rechtzeitig zu beseitigen. Abgängige Obstgehölze und verwilderte Ziergehölze sind zu roden.

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter, als Verursacher, selbst verantwortlich. Ein "wildes Verbringen" ist verboten.

1.8

Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist gemäß Festlegung der Stadtverwaltung Gera nicht statthaft.

1.9

Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen. ln der Zeit vom 1 . März bis 30. September dürfen Hecken nicht zurückgeschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden. Für diese Zeit ist auch das Fällen von Bäumen nicht statthaft. Bei Gefahr ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Form von Pflegeschnitt ist ganz- jährig möglich. Die Vogelbrut und der Artenschutz sind dabei zu beachten.

Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist weitgehend zu verzichten.

1.10

Aus Samenanflug entstandene Gehölze von Obst-, Laub- und Nadelbäumen oder - Sträuchern sowie Wildwuchs sind vom Pächter sofort zu entfernen.

lm Garten vorhandene Baumstubben von abgesägten Obst- oder Ziergehölzen sind zu roden.

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2. Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren

2.1

Für die Errichtung von Gartenlauben gilt § 3 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).

2.2

Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube ist schriftlich beim Vereinsvorstand und dem Verband der Gartenfreunde e.V. Gera zu beantragen. Gleiches gilt für die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle, in dem der geplante Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Maße ersichtlich sind, vorzulegen. Der Bau der Laube und einer eventuellen Erweiterung ist in einfacher Ausführung mit höchstens 24m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Höhe darf von Oberkante Fundament bis Oberkante First 3,50 m nicht überschreiten.

Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer überdachung ist die nach § 3 BKleingG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von 24m2 Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, unbedingt einzuhalten.

Ein zweiter Baukörper ist nicht gestattet.

Zweit- und Drittbauten, die vor dem 03.10.1990 errichtet wurden, sind zu entfernen.






2.3

Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaus an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Nach Fertigstellung des Rohbaues sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und denZustimmungsunterlagen.Festgestellte Abweichungen sind durch bauliche Umgestaltung zu korrigieren.

2.4

Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992 in seiner jeweils aktuellen Fassung gegenüber den angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke).

2.5

Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des §3 BKleingG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit vom Kleingärtner und seiner Familie zum zeitweiligen Aufenthalt genutzt werden.

Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. lhre Ausstattung darf daher auch nicht einem dauernden Wohnen entsprechen. Das lnstallieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet. Wird eine Gartenlaube oder ein anderes Gebäude abgerissen , bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.

Bestandsgeschützte Lauben können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten.

2.6

Nicht genehmigte bzw. nicht bestandsgeschützte Baulichkeiten sind entschädigungslos zu entfernen.

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3. Errichtung von baulichen Anlagen, wie Partyzelte, Badebecken, Teiche, Grills, Photovoltaikanlagen u.a.

3.1

Nach schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes und des Vorstandes des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Gera zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle kann der Pächter unter Berücksichtigung aufgeführter Maßgaben bauliche Anlagen errichten. Gartennachbarn sollen vor einer etwaigen Zustimmungserteilung angehört werden.

3.2

Ein Partyzelt bis maxim al 12m2 Grundfläche, ohne feste Bodenplatte, kann über die Sommersaison aufgestellt werden.

3.3

Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann in einer Größe von 3,60 m Durchmesser und maximaler Wandhöhe von 90 cm errichtet werden.

Dem Bau ist vom Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Gera zuzustimmen. Dabei ist die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle zu beachten. Das ganze oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt.

Ortsfeste oder größere Swimmingpools sind zu entfernen.

3.4

Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4m2 mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden.

3.5

Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 cm x 80 cm und einer Maximalhöhe von 2,50 m zustimmungsfähig.

3.6

Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Größe von 12 m2 Grundfläche errichtet werden. Die Nutzung hat ausschließlich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen. Nicht mehr als solche genutzten Gewächshäuser sind abzubrechen.

3.7

Die Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus Ortbeton errichtet werden

3.8

Für Toiletten in der Gartenlaube sind möglichst Chemo- / Biotoiletten zu verwenden.

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Eine abgedichtete Fäkalgrube ist statthaft, die im winterhalbjahr zuentleeren ist.

Sickergruben und undichte Fäkalgruben sind verboten. Sie sind sofort abzubrechen. Fäkalien sind unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen. Sie dürfen nicht in das Grundwasser gelangen.

3.9

Zwischenzäune innerhalb der Kleingartenanlage können bis zu einer Höhe von 1,50 m und Sicht- bzw. Windschutzwände in einer Länge bis 3,60 m und einer Höhe von 2,50 m errichtet werden.

3.10

Statisch nicht erforderliche und für die Geländesituation nicht notwendigen Stützmauern sowie Brüstungsmauern bzw. Ummauerungen von Liegeflächen sind nicht statthaft.

3.11

Photovoltaik-Anlagen dürfen nach Maßgabe der gesetzlichen vorschriften und der "Festlegung zum Errichten und Betreiben von Photovoltaik-Anlagen in Kleingärten des Verbandes der Gartenfreunde e.v. Gera (Anlage 3 zur Gartenordnung) errichtet werden.

4. Tierhaltung

4.1

Kleintierhaltung ist nicht gestattet. Die vor dem wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD ausgesprochenen pächtergebundenen Befugnisse zur Kleintierhaltung, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesenflich stören und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widersprechen, dürfen weiterhin ausgeübt werden (BKleingG' §20a Abs' 7)' Bei Pächterwechsel geht die Berechtigung nicht auf den Nachfolger über.

Erlischt die Befugnis, sind die dafür genutzten Bauten und Bauteile zu entfernen, sofern es der Gesamtbaukörper zulässt.

4.2

Die Bienenhaltung ist in den Kleingartenanlagen zu fördern. Sie darf jedoch nicht belästigend für die Nachbargärten sein. Die Bienen dürfen keinen Schaden verursachen. Für Schutzmaßnahmen hat der Imker zu sorgen.

4.3

Das Halten von Hunden und Katzen, auch im Zwinger, ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet, Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen.

Verunreinigungen auf Anlagenwegen und -plätzen sind sofort zu beseitigen.

Beim zeitweiligen Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

5. Gemeinschaftliche Anlagen, Einrichtungen und Wegenutzung

5.1

Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen in der Kleingartenanlage erfolgt auf eigene Gefahr.

5.2

Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten in Ordnung zu halten.

5.3

Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen, einschl. vorhandener Hecken, obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere vereinseitige Regelung besteht.

Die Arbeitsleistungen der einzelnen Pächter im Kleingartenverein werden durch M itgl iederbeschluss festgelegt.

5.4

Die Vorstände der Kleingartenvereine in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Gera haben nach Absprache mit der Stadtverwaltung Gera, Dezernat für Bau und Umwelt, verbindliche Regelungen über Erhalt bzw. Rodung der Baumbestände auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlagen zu treffen. Die übernahme der anfallenden Kosten regeln die Vereinsvorstände.

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Die Regelungen des BKleingG haben als spezielleres Bundesgesetz Vorrang vor dem BNatSchG, sowie vor der Baumschutzsatzung der Stadt Gera.

6. Allgemeine Ordnungen

6.1

Gemeinschaftseigentum und fremdes Gut ist zu achten und wie eigenes zu behandeln und zu schützen. Beschädigungen an gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen sowie an anderen Kleingärten sind durch den Verursacher umgehend wieder zu beheben bzw. deren Behebung zu veranlassen. Der Geschädigte und der Vereinsvorstand sind in jedem Fall zu verständigen. Der Kleingartenpächter wirkt darauf hin, dass seine Besucher die betreffenden Regelungen der Kleingartenordnung einhalten.

6.2

Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen zu nutzen.

6.3

Der Pächter ist verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben mehr als unvermeidbar belastet. Dabei ist die Einhaltung gesetzlichen Vorschriften, der Lärmschutzordnung der Stadt Gera und die Festlegungen des Vereins über Ruhezeiten zu beachten.

6.4

Vom Kleingartenpächter ist Vorsorge zu treffen, dass das Grundwasser nicht durch Abwasser und andere schädliche Stoffe, z.B. Chlorwasser, verunreinigt werden kann.

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6.5

Das Errichten von Garagen oder die Unterkellerung von Gartenlauben Garagenzwecke ist verboten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Kleingartenparzellen ist nicht gestattet. Ebenso ist das Waschen und lnstandhaltung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt

6.6

Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Kleingartenanlage verboten.

6.7

Bei Streitigkeiten zwischen Gartenpächtern, die sich aus der Kleingartenordnung ergeben, ist über den Vereinsvorstand der Rechtszustand wieder herzustellen.

6.8

Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorstand des Vereins nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die Erfüllung auf Kosten des Pächters zu veranlassen. Bei groben und wiederholten Verstößen kann dem Pächter gemäß den Bestimmungen des BKleingG (s 8 Abs. 1 und 2; s 9 Abs.1) gekündigt werden.

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6.9

Bei Pächtenvechsel ist ein vertragsgerechter Zustand des Gartens herzustellen.

7. Schlussbestimmungen

7.1

Die Kleingartenordnung nebst deren Anlagen sind Bestandteile des Pachtvertrages und bildet die Grundlage über die Verhaltensweise des Pächters innerhalb des Vereins. Die Mitglieder des Vereins wenden sich mit Fragen des Vereins- und Pachtrechtes generell an den zuständigen Vorstand.

7.2

Bei allen in der Satzung und in der Kleingartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.3

Eigenmächtige Verhandlungen der Kleingartenpächter mit den Verpächtern sind entsprechend dem Pachtvertrag ausgeschlossen.

7.4

Die Kleingartenordnung des jeweiligen Vereins darf nicht im Widerspruch zu dieser Kleingartenordnung stehen.

7.5

Die Kleingartenordnung sowie deren Anlagen wurden am 20.06.2025 vom Vorstand beschlossen.

7.6

Sie tritt am 21.06.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Kleingartenordnung vom 27.07.2018 ihre Gültigkeit.

Für den Verband der Gartenfreunde e. V. Gera

Sven Merkel Vorstandsvorsitzender

Bärbel KIank stellv. Vorstandsvorsitzende

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Anlage 1

übersicht über Grenz - und Pflanzabstände

Verbindlicher Grenzabstand

Empfohlener Grenzabstand

Apfel,Birne und Quitte Niederstamm

3,00 m

2,50 - 3,00 m

Apfel, Birne und Quitte Halb- und Hochstamm

4,00 m

3,00 - 4,00 m

Sauerkirsche und Pfirsich

3,50 m

3,50 - 4,00 m

Pflaume und Aprikose

3,50 m

3,50 - 4,00 m

Süßkirsche

7,00 m

Einzelbaum

Obstgehölze in Hecken- oder Säulenform

2,00 m

1,50 - 2,00 m

schwarze Johannisbeere Busch

1,50 m

1,50 - 2,00 m

Stachel- und weiße / rote Johannisbeere Busch

1,00 m

1,00 - 1,25 m

alle Johannis- und Stachelbeeren Hochstamm

1,00 m

1,00 - 1,25 m

Himbeere

0,50 m

0,40 m - 0,50 m

Brombeere

1,00 m

1,00 m - 2,00 m

Formhecke

1,00 m

-

Ziergehölz strauchartig

2,00 m

-

Ziergehölz kletternd

1,00 m

-

Kompostanlage

1,00 m

-

Sichtschutzwand

0,75 m

-

Gartenteich

1,00 m

-

Badebecken

2,00 m

-

Trampolin

(3,00 m) geändert in 2,00 m It.Bauordnung

-

Grillanlage

1,00 m

-

Gewächshaus, Folienzelt, überdachung

1,50 m

-

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Anlage 2

Orientierunqshilfe zur Einordnunq von Gehölzen aller Art

Wald- und Parkbäume

A

Laubgehölze
Ahorn (nicht Ziergehölzarten bis 3 m Höhe)
Kastanie
Götterbaum
Erle
Birke (nicht kleinwüchsige Arten wie humilis, nana u.a.)
Hainbuche (außer Hecken)
Edelkastanie
Trompetenbaum
Judasbaum
Baumhasel
Weißdorn / Rotdorn / Apfeldorn
Buche (außer Hecken)
Esche
Gleditschie
Walnuss / Schwarznuss / Flügelnuss
Platane
Pappel
Eiche
Robinie
Weide (außer Strauchweiden)
Schnurbaum
Eberesche (außer veredelte Sorten als Obstgehölz)
Linde
Ulme

B

Nadelgehölze
Tanne (außer kleinwüchsige Arten)
Zeder
Lärche (außer Zwergformen)
Urweltmammutbaum
Fichte (außer Hecken und kleinwüchsige Sorten)
Blaufichte
Kiefer (außer kleinwüchsige Sorten)
Douglasie
Eibe (außer kleinwüchsige Sorten)
Hemlocktanne
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Aus Samenflug entstandener Wildwuchs von Obst-, Laub- und Nadelhölzern zum Beispiel:

Sämlingsunterlage der Pflaume
Sämlingsunterlage der Kirsche
Ahorn
Esche
Holunder
Hartriegel
Walnuss
Birke
Eiche
Linde

Ziergehölze die im ausgewachsenen Zustand 3 Meter Höhe überschreiten:

A

Laubgehölze
Aralie
Kuchenbaum
Haselnuss (außer großfrüchtige Sorten zur Fruchtgewinnung)
Blauschotenstrauch
ölweide
Pfaffenhütchen (außer Zwergformen)
Spindelstrauch
Schneeglöckchenstrauch
Sanddorn (außer zur Fruchtgewinnung)
Stechpalme (außer niedrige Arten)
Blasenbaum
Goldregen
Tulpenbaum
Magnolie (außer niedrige Arten und Sorten)
Zierapfel, hochwachsende Arten und Sorten
Zierkirsche, hochwachsende Arten und Sorten
Eisenholzbaum
Faulbaum
Essigbaum
Zierweiden (außer niedrige Arten und Sorten)
Flieder (außer niedrige Arten und Sorten)
Tamariske
immergrüner Schneeball

B

Nadelgehölze
Scheinzypresse (außer Formhecken und niedrige Sorten)
Sicheltanne
Baumzypresse
Gingko
Wacholder hochwachsende Arten
Blaufichte u.a. Fichten (außer Zwergformen)
Goldlärche
Schirmtanne
Lebensbaum (außer Formhecken und niedrige Sorten)

C

Exotische Gehölze
Guave
Agave
Araukarie
Seidenbaum
Aukube
Zwergpalme
Keulenlilienbaum
Eucalyptus
Feigenbaum
Palisanderholzbaum
Olive
Granatapfelbaum
Pfefferbaum
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Anlage 3

Festlegung zum Errichten und Betreiben von Photovoltaik-Anlagen in Kleingärten

1. Zum Betreiben einer Photovoltaik-Anlage besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Pro parzelle ist nur eine Photovoltaik-Anlage statthaft. Dies gilt auch für zusammengelegte Parzellen.

2. Die kleingärtnerische Nutzung ist zu gewährleisten, Grenzabstände zur Nachbarparzelle sind einzuhalten und Beeinträchtigungen (z.B. Beschattung, Reflexion) für Gartennachbarn sind zu vermeiden.

3. Grundsätzlich werden keine mit dem öffentlichen Stromnetz verbundenen PV-Anlagen in Einzelparzellen von Kleingartenanlagen zugelassen, da die sicherheitstechnischen Anforderungen des Gesetzgebers, des VDE und des Netzbetreibers dem entgegenstehen.

4. Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des gem. §20a Nr. 7 BKIeingG bestehenden Bestandsschutzes der existierenden Elektroanlage der Gartenlaube.

5. Vor dem Errichten und Betreiben von lnsel-PV-Anlagen (Off-Grid-Anlagen ohne Anschluss an das öffentliche Stromnetz) ist ein Anzeigeformular (Anzeige PV-Anlage) beim Vorstand des Vereins einzureichen; dieser übergibt dem Stadtverband eine Kopie.

6. Die Module sind an oder auf Baulichkeiten (Dachfläche, Seitenwände) anzubringen, wobei die Gesamtfläche der Module auf 6 qm begrenzt wird. Sollte eine Anbringung an oder auf Baulichkeiten nicht möglich sein, ist die Gesamtfläche der Module auf der Parzellenftäche auf 4 qm begrenzt.

7. Die Wechselrichterleistung darf nicht die gesetzlich festgelegte Obergrenze für Steckersolargeräte überschreiten.

8. Die einzelnen Komponenten der Anlage können in der Laube untergebracht werden, wobei der Akku nur an einem Ort mit einer Höchsttemperatur von 50 Grad Celsius der Umgebung im Hochsommer installiert werden darf.

9. Der Einsatz von offenen Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist verboten.

10. Der Pächter ist verpflichtet die Anlage gemäß der Herstellerrichtline aufzubauen oder aufbauen zu lassen und zu betreiben.

11. Für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften ist der Pächter eigenverantwortlich. Dies gilt auch für Brand- und Versicherungsschutz.

12. Eine PV-Anlage, inkl. deren Komponenten werden bei einem Pächterwechsel nicht in der Wertermittlung bewertet.

13. Sofern bei Pächterwechsel eine Anlage nicht übernommen wird, ist diese zu entfernen.

14. Eine formlose übergabe vom abgebenden an den nachfolgenden Unterpächter durch eine freie Vereinbarung ist nicht zulässig.

15. Ein Nachpächter muss selbst eine Zustimmung zur Errichtung bzw. weiteren Nutzung einer vorhandenen Anlage stellen und darf diese erst nach vorliegender Zustimmung in Betrieb nehmen.

16. Der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen entbindet nicht von der Zahlungspflicht für anteilige Kosten der Elt.-Anlage im Verein, gemäß den Abrechnungen der Vereine.

17. Ohne Zustimmung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Gera errichtete Photovoltaik-Anlagen sind unverzüglich zu entfernen.

18. Photovoltaik-Anlagen auf vereinseigenen Flächen oder Vereinsgebäuden mit Anschluss an das öffentliche Stromnetz unterliegen nicht dieser Festlegung. Diese sind gesondert über den Verband der Gartenfreunde e.V. Gera zu beantragen.

Anmerkung:

Diese Festlegung wurde bei der Gesamtvorstandssitzung am 20.06.2025 beschlossen und tritt als Bestandteil der Gartenordnung am21.06.2025 alsAnlage lll in Kraft



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ln der Kleinqartenordnunq des Verbandes der Gartenfreunde e. V. Gera. Pkt. 1.1 ist festgeleqt, dass:


1/3 der Gartengröße

für die Gartenlaube, einschl. Schuppen, Toilette sowie überdachter Freisitz und befestigte Fläche, wie z. Bsp. Terrasse, Wege, Partyzelt usw. genutzt wird

1/3 der Gartengröße

ist für Blumen, Rasen und sonstige Erholungsflächen, z. Bsp. Grill, Teich, Badebecken und Kinderspielmöglichkeiten vorgesehen

1/3 der Gartengröße

ist als kleingärtnerische Nutzung dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten

Von der Fläche der kleinqärtnerischen Nutzunq sind:


40%

mit Obstbäumen*, Beerensträuchern* und / oder Erdbeeren zu bepflanzen

60%

sind für den Anbau von Gemüse (auch Kartoffeln), Küchenkräutern u. ä. zu nutzen. Dazu zählen ebenso Frühbeet, Gewächshaus und / oder Kompost

Beispiel 1
Gartengröße 300m2aufgeschlüsselt in
30m2Obstbäume
10m2Erdbeeren
57m2Gemüse und Küchenkräuter
3m2Kompost
100m2= 1/3 kleingärtnerische Nutzung

Beispiel 2
Gartengröße 300m2aufgeschlüsselt in
40m2Obstbäume und Beerensträucher = 40%
43m2Gemüse und Kartoffeln
12m2Gewächshaus
1m2Frühbeet
4m2Kompost
100m2= 1/3 kleingärtnerische Nutzung

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*Flächenberechnung für Obstbäume und Beerensträucher


Obstbaum - Niederstamm

= 5m2

Obstbaum - Säulenspindel

= 1m2

Obstbaum und Weinrebespalier

= 1,5m2

Weiße, rote Johannisbeere, Stachelbeere, Aronia u. a. kleine Beerensträucher

= 1m2

Schwarze Johannisbeere, Jochelbeere, Brombeere

= 1,5m2

ln größeren Gärten als Einzelbaum:
Süßkirsche und Obstbaum-Hochstamm

= 16m2

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