Gemeinschaftsarbeit bei Richard Bauch e.V. - Die Gemeinschaftsarbeit ist eine Ehrenpflicht
Liebe Gartenfreunde,
zur Erhaltung unserer bestehenden Gartenanlagen ist es notwendig, die Außenanlagen durch den Einsatz von Gemeinschaftsarbeit zu pflegen. Gemeinschaftsarbeiten ("Pflichtstunden") sind wie alle Gemeinschaftsleistungen für eine Kleingartenanlage unerläßlich.
Grundlage dafür ist, daß gemäß § 1 Abs. l Nr. 2 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefaßt sind. Eine Kleingartenanlage bedarf also gemeinschaftlicher Einrichtungen. Erst die Anlageneigenschaft (und natürlich die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen) ermöglicht, eine Parzelle unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes zu stellen. Die Kleingartenanlage muß jedoch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müßen instand gehalten, erneuert, verbeßert oder erweitert werden.
Die Gemeinschaftsarbeiten ergeben sich aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages und binden damit jeden Unterpächter ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Verein. Zu den Gemeinschaftsarbeiten gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflege und die Arbeiten zu Pflege, Reparatur und Neuanlegen von Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch die Erforderniße der Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen u. a. m. Prinzipiell sollte gelten:
Wer einen Garten nutzen kann, sollte auch die damit verbundenen Pflichtstunden erbringen.
Rechtliches zur Gemeinschaftsarbeit
Bei Gemeinschaftsarbeiten handelt es sich um eine Sonderform des Mitgliedsbeitrages. Gemäß § 58 Ziff. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist in der Satzung zu regeln, ob und welche Beiträge von Mitgliedern zu leisten sind.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit besteht also, wenn dies bereits in der Satzung festgelegt ist.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Mitglieder verpflichtet werden sollen, bei nicht geleisteten Gemeinschafstunden einen Ersatzbeitrag zu leisten.
Ab 2026 gilt: Pflichtstunden müssen erbracht werden. Eine "Ersatzzahlung" wird nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Über diese Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Kann ein Mitglied bei Nichterfüllung der Pflichtstunden der Pachtvertrag gekündigt werden?
Gemäß § 9 Absatz 1 Ziff. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleinG) ist die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages möglich, wenn der Pächter trotz Abmahnung „geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert”.
Da es sich bei der Verpflichtung zur Ableistung von Gemeinschaftsarbeit um eine Satzungsregelung handelt, verstößt das betreffende Mitglied auch gleichzeitig gegen die Satzung. Das ist in der Regel ein Ausschlussgrund und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Wettervorhersage
Das Wetter in [object Promise] Seitenanfang | Seite bookmarken | Impressum

